Der Schaden für die E.________ AG, deren Vermögensinteressen pflichtwidrig verletzt wurden, liegt im Wert der vorenthaltenen, mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 eingeräumten Rechte, welche einen Wert von mindestens CHF 1 Mio. hatten. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem eingetretenen Schaden liegt sodann ein adäquater Kausalzusammenhang. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.