158 aStGB. In Anbetracht der Tatsache, dass die E.________ AG im Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke über keine weiteren namhaften Aktiven verfügte, die nennenswerten Ertrag abwarfen, und durch die Ausgestaltung der Nebenvereinbarungen im beschriebenen Sinne an den Erträgen der Liegenschaften hätte partizipieren können, sind die pflichtwidrig verletzten Vermögensinteressen als wesentlich einzustufen. Der Schaden für die E.____