__ AG herausgelöst, auf die I.________ AG übertragen und umständlich mittels Nebenvereinbarungen dem ständigen Zugriff von A.________ gesichert wurden, belegt, dass A.________ nicht als klassische Alleinaktionärin handelte. Wenn nicht eine andere Interessengruppe vorhanden gewesen wäre, wäre dieses Vorgehen gar nicht erst erforderlich gewesen. Geschäftlich notwendig war es jedenfalls nicht (vgl. Verfahrensakten C03 10 760, pag. 279). Eine anderweitige Handhabung bei erhobener, aber noch nicht rechtskräftig beurteilter Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG wäre nicht sachgerecht.