_ nicht gleichzusetzen sind (vgl. zum Ganzen CHRISTA SOMMER, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, 2010, S. 296 f.). Im Tatzeitpunkt bzw. schon mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 6. September 2007 bestand nebst A.________ als Alleinaktionärin eine weitere Interessengruppe. Dadurch divergierten die Interessen der E.________ AG von denjenigen der (vermeintlichen) Alleinaktionärin A.________, welche die Interessen der E.________ AG berücksichtigen müssen. Gerade die Tatsache, dass die Grundstücke ohne geschäftliche Notwendigkeit aus der E.________ AG herausgelöst, auf die I._____