_ mit den Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte, hatte. Deren Interessen werden gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch Art. 158 aStGB geschützt (vgl. BGE 117 IV 259 E. 5a). Die Fiktion, wonach die Interessen der Einpersonen-AG mit denjenigen des Alleinaktionärs übereinstimmen, sodass jede, auch das Vermögen der AG schädigende Handlung des Alleinaktionärs auch im Interesse der Einpersonen-AG liege, ist deshalb nicht einschlägig. Es ist gestützt auf das Beweisergebnis evident, dass die Interessen der E.________ AG mit denjenigen der Alleinaktionärin A.________ nicht gleichzusetzen sind (vgl. zum Ganzen