__ AG zugestimmt bzw. diesen veranlasst hätte. Die Möglichkeit zum Erlangen der ihr mittels Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte hatte sie einzig aufgrund ihrer Organstellung/Funktion in der E.________ AG. Indem A.________ diese Kaufrechte als Privatperson erlangte, der E.________ AG verschwieg und nicht auf letztere übertrug oder in deren Namen ausübte, was bei den Vertragsabschlüssen schon ihre Absicht war, hielt sie der E.________ AG einen Vermögenswert von mindestens CHF 1 Mio. vor. In diesem Betrag mehrten