__ AG in der Zeit nach dem Appellationsurteil im Anfechtungsprozess förmlich ausgehöhlt, wie rechtskräftig festgehalten worden sei. Die Tatsache, dass sie den Verkauf der Grundstücke an der Appellationsverhandlung vom 25. Juni 2008 verschwiegen habe, sei sinnbildlich. Das gesamte Vertragskonstrukt habe ihren privaten Interessen gedient und der E.________ AG die wesentlichen Aktiven entzogen. Der Verkauf der Liegenschaften sei geschäftlich nicht nötig gewesen.