sich dadurch bereichern wolle und sie in ihrem Vorhaben unterstützt. In dieser Hinsicht habe er direktvorsätzlich gehandelt und sei der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären (zum Ganzen pag. 22 978 f.). 24.4 Straf- und Zivilklägerin E.________ AG Namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG verwies Rechtsanwalt G.________ oberinstanzlich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und ergänzte, A.________ habe die E.________ AG in der Zeit nach dem Appellationsurteil im Anfechtungsprozess förmlich ausgehöhlt, wie rechtskräftig festgehalten worden sei.