__ AG sei dadurch klar beeinflusst worden. Gemäss BGE 129 IV 124 sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung dann erfüllt, wenn der Geschäftsführer durch eine Zuwendung zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich schädigend auswirke. Dies sei vorliegend erfüllt. Die E.________ AG habe gemäss gutachterlicher Einschätzung durch den Verkauf der Liegenschaften einen Zinsschaden von CHF 550'000.00 hinnehmen müssen. Dabei sei der E.________ AG in dem Zeitpunkt, als A.________ CHF 1.1 Mio. von einem Geschäftskonto auf ihr Privatkonto