24.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass A.________ die Grundstücke nicht namens der E.________ AG verkauft hätte, wenn sie nicht zugleich umfangreiche Rechte eingeräumt erhalten hätte. Im gleichen Atemzug, in dem die E.________ AG die Grundstücke verloren habe, habe A.________ die Gelegenheit erhalten, ein lukratives Geschäft abzuschliessen. Der Verkaufsentscheid namens der E.________ AG sei dadurch klar beeinflusst worden.