Ein Schaden sei ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Strafbarkeit von A.________ müsse somit auch C.________ freigesprochen werden. Vollständigkeitshalber sei aber festzuhalten, dass eine Gehilfenschaft zu der A.________ vorgeworfenen Unterlassung logisch nur als psychische Bestärkung vorstellbar sei. Eine solche sei aber nicht erforderlich gewesen, da die Initiative wohl bereits von A.________ ausgegangen sei. Wenn C.________ hingegen der Abschluss der Nebenvereinbarungen vorgeworfen werden solle, sei auch dies mit Verweis auf das Gutachten U.________ nicht nachvollziehbar.