__ AG übertragen habe. Angeklagt sei bei ihr somit eine Unterlassung. Inwiefern dies das Reinvermögen der E.________ AG tangiert habe, werde nicht aufgezeigt. Das Aktienrecht kenne keine Vorschrift, die es dem Alleinaktionär gebiete, bestimmte Geschäfte namens der AG abzuschliessen. Die mit Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte seien nur A.________ persönlich gewährt worden. C.________ habe die Nebenvereinbarungen nicht mit der E.________ AG abschliessen wollen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ursprünglich festgehalten habe. Ein Schaden sei ebenfalls nicht ersichtlich.