65 24.2 C.________ Namens von C.________ führte Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich aus, nur wenn A.________ sich strafbar gemacht habe, falle eine Strafbarkeit des angeblichen Gehilfen in Betracht. Bei A.________ sei fraglich, ob sie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wirklich fremde Vermögenswerte verwaltet habe. Gemäss Anklageschrift liege die Pflichtverletzung von A.________ nicht im Abschluss der Nebenvereinbarungen, sondern darin, dass sie diese nicht an die E.________ AG übertragen habe.