__ AG abschliessen wollen. Ein Schaden der E.________ AG sei gleichermassen nicht ersichtlich. Gemäss BGE 123 IV 17 müssten beim weitgehend unbestimmten objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung strenge Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Vorsatzes gestellt werden. Es dürfe nicht aufgrund einer heutigen Beurteilung der Ertragslage der Liegenschaften darauf geschlossen werden, dass im Jahr 2008 kein Verkauf geboten gewesen sei. Als Organ der E.________ AG habe sie eine Pflicht zur Vorsicht gehabt. Dieser sei sie durch den Verkauf nachgekommen.