Dies müsse auch vorliegend Geltung haben. Der Verkauf sei im Interesse der E.________ AG erfolgt, wie gutachterlich festgestellt worden sei. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Nebenvereinbarungen im Namen der E.________ AG abzuschliessen. Wenn eine Übertragung an die E.________ AG und eine Ausübung der Kaufrechte stattgefunden hätte, dann hätte die K.________ SA von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Dadurch hätte die E.________ AG einen wesentlichen Teil der Grundstücke verloren. C.________ habe mehrmals zu Protokoll gegeben, er habe die Vereinbarungen nicht mit der E.________ AG abschliessen wollen.