24. Vorbringen der Parteien 24.1 A.________ Zur rechtlichen Würdigung führte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens von A.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie sei am 24. Juni 2008 Alleinaktionärin der E.________ AG gewesen. Es sei nie aufgezeigt worden, inwiefern durch die Nebenvereinbarungen in das geschützte Reinvermögen der E.________ AG eingegriffen worden sei. Gemäss den Erwägungen im Urteil SK 11 48 wäre der E.________ AG auch dann kein Schaden entstanden, wenn C.________ bzw. die I.________ AG nur als «Strohmann» gedient hätten. Dies müsse auch vorliegend Geltung haben.