Den Deliktsbetrag machte das WSG an dem Betrag fest, den sie sich im Tatzeitpunkt vorgestellt habe. Da sich der Ausübungspreis des Kaufrechts an den Liegenschaften um den Betrag der Darlehensrückzahlungen reduzierte und bis zum Auslaufen des Kaufrechts CHF 1.3 Mio. zurückbezahlt werden sollten, sei auf diesen Betrag abzustellen. Dementsprechend habe