Der Inhaber des Kaufrechts habe durch diese Konstellation bereits an der Rückzahlung des Darlehens partizipiert. Gemäss dem WSG hätte dieses Recht (wie bei den Ausführungen zur Pflichtverletzung festgehalten) der E.________ AG zustehen müssen. Dass kein Schaden eingetreten sei, sei lediglich auf äussere Umstände, namentlich den Wertverlust der Liegenschaften, zurückzuführen. Es liege damit ein vollendeter Versuch vor. Das WSG prüfte im Anschluss den subjektiven Tatbestand. A.________ habe alles daran gesetzt, die Grundstücke aus der E.________ AG und damit dem Einflussbereich ihrer Geschwister zu entziehen und selbst weiterhin über diese verfügen zu können.