Demnach sei der objektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt. Das WSG prüfte weiter eine versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und hielt fest, dass der Ausübungspreis für das Kaufrecht betreffend die drei Grundstücke an die Rückzahlung des Darlehens von CHF 3 Mio. gekoppelt gewesen sei. Durch diese Verknüpfung habe A.________ eine Vertragskonstellation geschaffen, die grundsätzlich geeignet gewesen sei, der E.________ AG einen Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu verursachen. Der Inhaber des Kaufrechts habe durch diese Konstellation bereits an der Rückzahlung des Darlehens partizipiert.