Das WSG verneinte dies, weil die E.________ AG bei pflichtgemässer Übertragung des Kaufrechts durch A.________ und anschliessender Ausübung durch die E.________ AG mit der K.________ SA einen bedeutenden Mieter verloren hätte. Gemäss dem Gerichtsgutachten AR.________ hätte sie dadurch erhebliche Umsatzeinbussen erlitten. Es könne somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der E.________ AG ein Schaden entstanden sei. Demnach sei der objektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt.