Der Wert der Liegenschaften habe den sich reduzierenden Ausübungspreis bis ins Jahr 2016 nicht überstiegen. Durch das Vorenthalten des Kaufrechts an den drei Liegenschaften sei der E.________ AG somit kein Schaden entstanden. Beim Kaufrecht für die Aktien der I.________ AG habe A.________ einen nach Einschätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern angemessenen Preis bezahlt, der höher als das vereinbarte Kaufrecht lag (CHF 300'000.00 statt CHF 50'000.00). Der Wert des Kaufrechts habe somit CHF 250'000.00 betragen. Es stelle sich die Frage, ob dies dem Schaden der E.________ AG entspreche: Das WSG verneinte dies, weil die E.______