63 die Existenz der Kaufrechte informieren müssen. Dadurch habe sie ihre Pflichten als Verwaltungsrätin der E.________ AG verletzt. Zum Vermögensschaden hielt das WSG einleitend fest, dass die Kaufrechte im Zeitpunkt der Vereinbarung gemäss dem erstinstanzlichen Beweisergebnis keinen wirtschaftlichen Wert gehabt hätten, weil zur Ausübung beider Kaufrechte ein über dem Verkehrswert liegender Preis hätte bezahlt werden müssen. Der Wert der Liegenschaften habe den sich reduzierenden Ausübungspreis bis ins Jahr 2016 nicht überstiegen.