__ AG und der Grundstücke für sich selbst abgeschlossen habe. Die Vereinbarungen dieser Kaufrechte habe einen geschäftlichen Zusammenhang gehabt, weil sie ohne den vorherigen Verkauf der Grundstücke nicht hätten vereinbart werden können. Spätestens im Zeitpunkt, als der Verlust ihrer Aktionärsstellung absehbar, sie aber weiterhin Verwaltungsrätin war, hätte sie die Kaufrechte an die AG übertragen oder deren neue Eigner über