In diesem Zeitraum hätten die Kaufrechte an den Grundstücken übertragen und/oder ausgeübt werden müssen. Zur Pflichtverletzung hielt das WSG fest, A.________ habe eine Treuepflicht gegenüber der E.________ AG gehabt. Als Organ habe sie ihre privaten Interessen hinter denjenigen der AG anstellen müssen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie unmittelbar nach bzw. mit dem Verkauf der Grundstücke an die I.________ AG Kaufrechte betreffend die Aktien der I.________ AG und der Grundstücke für sich selbst abgeschlossen habe.