23. Urteil der Vorinstanz 23.1 A.________ Das WSG bejahte zunächst die tatsächliche und formelle, selbständige Verantwortlichkeit von A.________ für die Verwaltung des gesamten Vermögens der E.________ AG in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und einzelzeichnungsberechtigtes VR-Mitglied (zum Ganzen pag. 22 587 ff.). Die Vermögenswerte der E.________ AG seien für A.________ zudem fremd gewesen seien. Die Aktien der E.________ AG seien nach der erfolgreichen paulianischen Anfechtung per 1. April 2009 durch die Staatsanwaltschaft der Konkursmasse der Z.________ AG herausgegeben worden.