62 spruch auf diese zu haben (BGE 98 IV 19, E. 1). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualabsicht. Das heisst, es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern es reicht vielmehr aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vorteils rechnet und damit einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 22.2 Gehilfenschaft Als Gehilfe ist nach Art.