158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB setzt zusätzlich zu den hiervor genannten Elementen Bereicherungsabsicht voraus. Als Bereicherung genügt an sich jeder wirtschaftliche Vorteil. Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 129 IV 223, E. 6.2). Nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt, wer irrtümlicherweise annimmt, einen An-