22.1.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-NIGGLI, N 136 f. zu Art. 158 StGB). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter mit dem Schaden rechnet, aber dennoch handelt, weil er sich damit abfindet für den Fall, dass er eintreten sollte (BGE 122 IV 279, E. 2a). Das Bundesgericht setzt an den Nachweis des Eventualvorsatzes bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung besonders hohe Anforderungen (BGE 120 IV 193 E. 2b; 123 IV 17 E. 3.e). 22.1.4 Qualifikation Der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff.