Besteht auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so hat der Verwaltungsrat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der AG den Vorrang erhalten bzw. der VR «at arm's length» handelt. Handelt ein Verwaltungsrat nicht im Interesse der AG, sondern in demjenigen von Aktionären, von Drittpersonen oder gestützt auf eigene Interessen, so sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre strenge Massstäbe anzusetzen (BSK OR-WATTER/ROTH PELLANDA, N 15 zu Art. 717 OR mit Verweis auf BGE 113 II 52, E. 3a; vgl. auch BGE 130 III 213, E. 2.2.2). 22.1.3 Subjektiver Tatbestand