Die Treuepflicht geht noch einen Schritt weiter als die Sorgfaltspflicht und verlangt, dass der Verwaltungsrat alles zu unterlassen hat, was der Gesellschaft schadet und dass das Verwaltungsratsmitglied seine eigenen Interessen hinter diejenigen der AG zu stellen hat. Infolgedessen ist die Treuepflicht als Interessenwahrungspflicht zu charakterisieren. Besteht auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so hat der Verwaltungsrat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der AG den Vorrang erhalten bzw. der VR «at arm's length» handelt.