PELLANDA, N 5 zu Art. 717 OR). Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, dem Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der zu beurteilenden Handlung oder Unterlassung. Demnach hat bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24, E. 3.2., S. 26 mit weiteren Hinweisen). Die Treuepflicht geht noch einen Schritt weiter als die Sorgfaltspflicht und verlangt, dass der Verwaltungsrat alles zu unterlassen hat, was der Gesellschaft schadet und dass das Verwaltungsratsmitglied seine eigenen Interessen hinter diejenigen der AG zu stellen hat.