Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre ist der Sorgfaltsmassstab zu objektivieren: Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird mit dem Verhalten verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, vernunftgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (statt vieler: BGE 139 III 24, E. 3.2, S. 26; BSK OR-WATTER/ROTH PELLANDA, N 3 und 5 zu Art. 717 OR). Wo ein Verwaltungsratsmitglied über überdurchschnittliche Kenntnisse verfügt, welche der AG bekannt sind, ist ein höherer Massstab anzulegen (BSK OR-WATTER/ROTH PELLANDA, N 5 zu Art. 717 OR).