Zu den Pflichten des Verwaltungsrats im Besonderen Gemäss Art. 717 OR müssen die Verwaltungsratsmitglieder sowie Dritte, welche mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.