Es bedarf zudem eines Kausalzusammenhanges zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind trotz Verlustrisiken, wie soeben ausgeführt, nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.4 mit Hinweisen). 22.1.2 Zu den Pflichten des Verwaltungsrats im Besonderen Gemäss Art. 717 OR müssen die Verwaltungsratsmitglieder sowie Dritte, welche mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.