129 IV 124, E. 3.1, S. 126). Was den Deliktsbetrag betrifft, hielt das Bundesgericht sodann diesbezüglich in seinem Urteil 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4 fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Höhe des Vermögensschadens nicht genau beziffert worden sei. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Bejahung des Gefährdungsschadens, wenn das Ausfallrisiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen etc. gemacht werden müssen. Es bedarf zudem eines Kausalzusammenhanges zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden.