Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen. Dies ist möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Vermehrung der Aktiven oder Nicht-Verminderung der Passiven, mit anderen Worten muss es zu einer Vermögensminderung oder einer unterbliebenen Vermögensmehrung kommen. Eine vorübergehende Schädigung genügt (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI, N 127 ff. zu Art. 158 StGB mit zahlreichen Hinweisen).