Das Eingehen derartiger Risiken kann nicht allein deshalb pflichtwidrig sein, weil und soweit der AG daraus zu einem späteren Zeitpunkt ein Schaden erwachsen kann bzw. erwachsen ist. Vielmehr ist ausschliesslich aus dem Gesichtswinkel ex ante aufgrund der im Handlungszeitraum bestehenden Sachlage und der damals möglichen Prognose zu bestimmen, ob das eingegangene Risiko gesetzlichen Normen und/oder gültigen Vereinbarungen bzw. Weisungen zuwiderläuft (vgl. dazu ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art.