Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären. Dabei geht es primär um Treuepflichten in Bezug auf das Vermögen als Ganzes und nur sekundär um einzelne Handlungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3., gleich auch BSK StGB-NIGGLI, N 62 zu Art. 158 StGB). Die Tathandlung wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung besteht sie in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Allgemeinen, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen. Mit anderen