2018 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-Verfasser/in], N 57 ff. zu Art. 158 StGB, ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2). So müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und der ebenfalls im Gesetz (Art. 717 Abs. 1 OR) festgehaltenen allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren und sind insbesondere auch für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens verantwortlich (dazu eingehender sogleich E. 22.1.2 unten).