Der genaue Inhalt der Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen wird in Art. 158 aStGB nicht umschrieben, sondern ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist demnach jeweils für den konkreten Fall zu bestimmen. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Geschäftsführerpflichten sind dabei vor allem gesetzliche und vertragliche Bestimmungen. Von Bedeutung sind aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-Verfasser/in], N 57 ff.