Dies trifft etwa zu für selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.1). Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt voraus, dass der Täter für fremdes Vermögens zu sorgen hat. Dieses Merkmal bereitet insbesondere bei Einpersonen- AGs Schwierigkeiten.