58 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, begeht er den Tatbestand in qualifizierter Weise (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). 22.1.1 Objektiver Tatbestand In den Täterkreis von Art. 158 aStGB fallen in erster Linie Geschäftsführer. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat.