Auch bei der Berechnung des Ertragswerts als zweite wesentliche Grösse fällt auf, dass für die üblichen Gestehungskosten keine realen Aufwände, sondern Standardwerte herangezogen wurden (pag. 23 021). Insgesamt scheint das Gutachten nicht verlässlich, auch wenn die Kammer die Einschätzung, die Objekte seien als Gesamtes oder einzeln eine interessante Kapitalanlage (pag. 23 025), im Sinne der obigen Ausführungen teilt. Im Ergebnis verkörperten die A.________ am 24. Juni 2008 unentgeltlich eingeräumten Rechte, allen voran das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG, einen Vermögenswert.