Keine Bedeutung hat letztlich auch das an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG eingereichte, zu den Akten erkannte Parteigutachten von T.________ (pag. 23 014 ff.). Die darin enthaltene Bewertung des Liegenschaftswerts per 23. Juni 2018 weist teilweise Defizite auf und kann aus Sicht der Kammer nicht als stichhaltig eingestuft werden. Das Gutachten ermittelt den Wert der Liegenschaften per 23. Juni 2018 anhand des Realwerts bzw. Sachwerts einerseits sowie des Ertragswerts andererseits.