_ vorbrachte, sah das gesamte Geschäft kein marktübliches Äquivalenzverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistungen vor. Geschäfte, die aufgrund persönlicher Beziehungen zwischen den Parteien zu nicht marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden, begründen keinen Vorkaufsfall (URS FASEL, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 216c OR, so bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2010 vom 15. April 2010). Keine Bedeutung hat letztlich auch das an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Straf- und Zivilklägerin E._____