56 kundeten Kaufvertrag vom 24. Juni 2008, Verfahrensakten SK 11 48, pag. 22 02 0018). Indes ist nicht davon auszugehen, dass eine Übertragung der Aktien der I.________ AG bzw. der Grundstücke auf die E.________ AG einem Vorkaufsfall i.S.v. Art. 216c OR entsprochen hätte. Wie auch die Verteidigung von A.________ vorbrachte, sah das gesamte Geschäft kein marktübliches Äquivalenzverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistungen vor.