Und selbst wenn die E.________ AG die Liegenschaften übernommen hätte und die K.________ SA ausgezogen wäre, dann hätte Y.________ mit der BD.________ AG einen eigenen Verwendungszweck für die Liegenschaften gehabt (so auch S.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der E.________ AG, pag. 22 959, Z. 36 ff.). Zusammenfassend wirkt sich die Situation um die K.________ SA nicht auf die Bewertung der Nebenvereinbarungen aus.