Diese Frage kann aber im Hinblick auf das Folgende offengelassen werden. Selbst wenn derartige, mit der Person eines allfälligen Erwerbers zusammenhängende Faktoren bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen wären und aufseiten der K.________ SA tatsächlich eine Absicht zum Auszug bestanden hätte, so sind diese für die Bestimmung des Werts der Nebenvereinbarungen nicht relevant. Die Kaufrechte betreffend die Aktien der I.________ AG und betreffend die Grundstücke hätten nicht sogleich ausgeübt werden müssen. Ein (angeblich drohender) Auszug der K.________ SA hätte so zumindest aufgeschoben werden können, bis eine passende Nachfolgelösung erarbeitet worden wäre.