SA ist ersichtlich, dass zwischen dieser und der (damals noch produzierenden) E.________ AG eine Vereinbarung betreffend möglicher Konkurrenzsituationen getroffen worden war (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 40 02 0285 ff.). Die K.________ SA schien sich davon nicht vom Abschluss eines langfristigen Mietvertrags mit der E.________ AG abhalten zu lassen. Die entsprechenden Bestimmungen hätten für die E.________ AG auch nach einer allfälligen Übernahme durch Y.________ weiterhin Geltung gehabt. Es ist somit rein spekulativ, ob wirklich eine Absicht zum Auszug bestanden hat. Diese Frage kann aber im Hinblick auf das Folgende offengelassen werden.