55 chen Interesse beider Beschuldigten, den Kauf der Grundstücke als legitim darzustellen, genügt es nicht, seine handschriftliche Notiz als Beweis für Auszugsabsichten der K.________ SA heranzuziehen. Für einen Produktionsbetrieb von der Grösse der K.________ SA hätte es auch zahlreiche anderweitige Gründe gegeben, sich vor einer mehrjährigen Verlängerung eines Mietvertrags nach den Eigentumsverhältnissen zu erkundigen. Ferner ist die von C.________ angeführte Konkurrenzsituation zwischen der K.________ SA und der von Y.________ geführten BD.